dōTERRA kommt aus dem Lateinischen
und bedeutet "Geschenk der Erde."
A. Einzelhandels-Richtlinie. Mit schriftlicher Genehmigung vom Unternehmen darf ein Produktberater Produkte via Einzelhandelsgeschäfte verkaufen und/oder das dōTERRA-Geschäft bewerben, wie z.B. Gesundheitsläden, Lebensmittelläden und andere derartige Einrichtungen, es sei denn dort, wo diese Läden oder Einrichtungen, nach alleinigem Ermessen des Unternehmens, so groß sind, dass sie als bundesweite, landesweite oder regionale Ketten betrachtet werden könnten.
B. Online-Verkäufe. Produktberaters dürfen keine dōTERRA-Produkte via Online-Auktionen oder MailSites oder auf mit den Schutzmarken Dritter versehener Online-Plattformen verkaufen, einschl., aber nicht beschränkt auf Walmart.com, Taobao.com, Alibaba, Tmal.com, Tencent platforms, Yahoo!, eBay oder Amazon. Produktberaters dürfen dōTERRA-Produkte auf Personalisierten dōTERRA-Websites und Websites verkaufen, die mit § 12D9 konform sind. Produkte, die aus einem Kit oder einer Packung genommen wurden, dürfen nicht online verkauft werden.
C. Dienstleistungsinstitute. Produktberaters dürfen Produkte via Dienstleistungsinstitute verkaufen, die Dienstleistungen anbieten, die mit den Produkten zusammenhängen. So können dōTERRA-Produkte beispielsweise in Fitnessclubs, Spas und Sportstudios verkauft werden.
D. Eignung. Wellness-Botschafter dürfen nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis durch dōTERRA Produkte über Dienstleistungseinrichtungen verkaufen, die Dienstleistungen anbieten, die mit den durch dōTERRA vertriebenen Produkten im Zusammenhang stehen. So können dōTERRA-Produkte beispielsweise in Fitnessclubs, Beauty- oder Kosmetik-Studios, Spa‘s und Sportstudios verkauft werden, wobei Krankenhäuser eine schriftliche Zustimmung ihrer Rechts- oder Complianceabteilung vorlegen müssen.
E. Fachmessen-Richtlinie Produktberaters, die dōTERRA-Produkte und die Geschäftschance in Verbindung mit einer Fachmesse oder einer öffentlichen Veranstaltung ausstellen, promoten und verkaufen möchten, können dazu auf einer Fachmesse, öffentlichen Veranstaltung oder Tagung („Tagung”) einen Messestand mieten oder ein Ausstellungsdisplay aufbauen. Dazu ist aber die schriftliche Genehmigung des Unternehmens der jeweiligen Tagung vonnöten sowie das Einhalten folgender Vorschriften seitens des Produktberater:
1. Komplettes Ausfüllen und Einreichen des Anmeldeformulars von Veranstaltungen. Dieses Formular findet sich online im Virtuellen dōTERRA-Office.
2. Um einen Messestand zu bekommen und sich Exklusivrechte zu sichern, muss mind. 4 Wochen vor der Veranstaltung ein Formular im Unternehmen vorliegen, in dem um eine Genehmigung der Teilnahme an dieser Fachmesse oder Veranstaltung gebeten wird.
3. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, pro Messe nur einen Messestand zu gestatten, wo das Unternehmen und seine Produkte vorgestellt werden. An diesem Messestand dürfen ausschließlich dōTERRA-Produkte und/oder die Geschäftschance präsentiert werden. Ebenso dürfen dort nur von dōTERRA erstellte Marketingmaterialien gezeigt, ausgelegt oder verbreitet werden. Der Kauf eines Unternehmens-Produktberater-Banners zur Dekoration des Messestands ist hierbei obligatorisch. Exklusivrechte werden nur in alleinigem Ermessen des Unternehmens gewährt.
4. Der Produktberater darf in keinerlei Form und Art seines Werbe- und Promotion Materials auf dōTERRA verweisen, sodass man darauf schließen könnte, dōTERRA würde an der Tagung teilnehmen. Stattdessen muss alles vom Unternehmen genehmigte Werbe- oder Promo-Material ganz spezifisch auf den Produktberater als ein Produktberater von dōTERRA verweisen, einschl. aller Karten oder Listings, die vom Sponsor der Tagung vorbereitet wurden.
5. Dem Produktberater sind keine übertriebenen oder nicht repräsentativen Einkommensdarstellungen gestattet, einschl. irgendwelcher Behauptungen von Einkommen, ausreichend für einen extravaganten Lebensstil.
6. Der Produktberater darf die Tagung nicht dazu nutzen, irgendein Produkt, Dienstleistung oder Geschäftsmöglichkeit jenseits des dōTERRA-Geschäfts, an dem der Produktberater beteiligt ist, zu promoten.
7. Während der Tagung muss der Produktberater persönlich das Richtlinien-Handbuch befolgen und ist verantwortlich für (i) alle Handlungen jeder Person, die auf der Tagung im Messestand tätig ist, (ii) alles auf der Tagung verbreitete Material und (iii) alle anderen Aspekte im Zshg. mit der Teilnahme an der Tagung.
8. Zusätzlich zu den anderen, im Richtlinien-Handbuch dargestellten Rechtsmittel, behält sich das Unternehmen das Recht vor, bei jedwedem Verstoß gegen die Richtlinie auf einer Tagung, eine zukünftige Teilnahme an Tagungen zu verweigern. an der Tagung.